25. Februar 2016
Thomas Richter, BVI

BVI: "Im Detail noch Nachbesserungsbedarf"

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes enthält im Vergleich zum Referentenentwurf weitere Nachbesserungen, so der deutsche Fondsverband BVI.

„Der Regierungsentwurf geht in die richtige Richtung“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. „Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, sollen ab 2018 inländische Publikumsfonds mit Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien belastet werden. Zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Fonds sollen Ausschüttungen aus dem Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise steuerfrei gestellt werden. Der BVI hatte sich frühzeitig im Gesetzgebungsprozess für ausreichende Teilfreistellungen eingesetzt. Diese betragen für Privatanleger in Aktienfonds 30 Prozent und in Immobilienfonds generell 60 Prozent oder 80 Prozent, wenn der Investitionsschwerpunkt im Ausland liegt. Für Misch- und Dachfonds sowie fondsgebundene Lebensversicherungen sind ebenfalls Teilfreistellungen vorgesehen. Für Mischfonds sollte der steuerfrei gestellte Anteil von bisher 15 Prozent jedoch differenzierter ausgestaltet werden, je nach Höhe der Aktienquote. Bestimmte Anlegergruppen wie Kirchen, gemeinnützige Anleger, Pensionskassen und Unterstützungskassen können nicht von Teilfreistellungen profitieren. Stattdessen können sie sich als sogenannte begünstigte Anleger die Vorbelastung des Fonds erstatten lassen. Der Kreis dieser Anleger wurde auf Initiative des BVI im aktuellen Entwurf nochmals erweitert, unter anderem um Versorgungswerke.

Nachbesserungsbedarf sieht der BVI noch bei der Besteuerung von Immobiliengewinnen. Dazu Richter: „Die bislang steuerfreie Ausschüttung von Immobiliengewinnen außerhalb der 10-Jahres-Frist an Privatanleger sollte beibehalten werden. Jedenfalls darf ein Wegfall diese Anleger nicht belasten. Privatanleger, die über Fonds am Immobilienmarkt partizipieren, dürfen gegenüber Direktanlegern nicht schlechter gestellt werden.“