21. Juli 2022
ETF-Anbieter geht insolvent: Das passiert mit deinem Geld

ETF-Anbieter geht insolvent: Das passiert mit deinem Geld

Finanzkrise, Eurokrise, Coronakrise, Krieg – die Welt befindet sich im 21. Jahrhundert im permanenten Krisenmodus. So fragen sich Anleger zu Recht, inwieweit ihre ETF-Portfolios einem Ausfallrisiko unterliegen. In anderen Worten: Kann es also sein, dass mein ETF-Anbieter Insolvenz anmeldet und ich das Geld verliere, das sich in meinen ETFs befindet?

Wir können dich beruhigen. Diese Gefahr besteht nicht. Selbst im Falle der Insolvenz eines ETF-Anbieters entstehen für die Anlegerinnen und Anleger keinerlei Verluste. ETFs sind als
Sondervermögen vor einer Insolvenz des ETF-Anbieters geschützt.

ETFs sind Sondervermögen

Da ETFs als Sondervermögen definiert sind, wird das Kapital der Anleger an einem von der Investmentgesellschaft unabhängigen Ort verwahrt. Das Geld der ETF-Anlegerinnen und -Anleger ist also vom Vermögen des Anbieters getrennt.

Die sogenannten Assets under Management (AuM), also die Kundengelder, werden nicht einmal in der Bilanz des Anbieters ausgewiesen. Selbst wenn die Investmentgesellschaft pleitegeht und ihre Kreditgeber bedienen muss, ist das Kapital der Anleger gesetzlich geschützt. Nach Paragraf 92 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) ist das Sondervermögen getrennt zu halten und man haftet nicht für Schulden des ETF-Anbieters.

Geld bei der Depotbank

Das Geld der Anlegerinnen und Anleger liegt bei einer sogenannten Depotbank. Das ist die Bank, bei der der ETF-Anbieter seine Wertpapierdepots führt, um die Wertpapiertransaktionen für seine ETFs abzuwickeln. Die strikte Verwahrung des Sondervermögens durch eine Depotbank schützt Anleger zu 100 Prozent vor Verlusten des ETF-Anbieters. Im Falle einer Insolvenz des ETF-Anbieters geht das Verfügungsrecht gesetzlich auf die Depotbank über. Gemäß Paragraf 100 KAGB ist die Depotbank dann verpflichtet, das Sondervermögen an die Anleger zurückzugeben. Das bedeutet, dass die Depotbank den Anlegerinnen und Anlegern ihr Geld – gemäß den Anteilen, die sie an den jeweiligen ETFs halten – auszahlt.

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Was ist mit Swap-ETFs?

Bei Swap-ETFs besteht lediglich ein sehr geringes Ausfallrisiko. Dies greift aber im Wesentlichen nur bei einem Ausfall eines Swap-Partners und ist auf maximal zehn Prozent des Fondsvermögens begrenzt. Denn die Fondsrichtlinie UCITS-III schreibt für Swap-ETFs einen maximalen Swap-Wert von zehn Prozent des Fondsvermögens vor. Sobald diese Grenze erreicht wird, werden die Swap-Vereinbarungen eingelöst und ihr Anteil zurückgeführt.