Neubesteuerung von ETFs: Kein Grund zur Hektik

Robo-Advisor growney erklärt die Neubesteuerung von ETFs

Am 1. Januar 2018 tritt die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft. Der Gesetzgeber möchte beim Steuerrecht nachbessern und die Besteuerung von Fonds vereinheitlichen. Müssen Anleger jetzt umdenken? Der Robo-Advisor growney * betrachtet die Änderungen im Einzelnen und beantwortet die Frage, ob Anleger nun im Laufe des Jahres reagieren müssen. Es zeigt sich: Mit den richtigen Produkten können Anleger dem Stichtag ganz entspannt entgegenschauen. Was Anleger jetzt zur Neubesteuerung von ETFs wissen müssen:

Das Ziel dieses Gesetzes ist es, die Besteuerung sowohl für Anleger als auch für die Depotbanken und die Finanzverwaltung zu vereinfachen und zugleich Steuerschlupflöcher zu schließen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass alle Fonds (auch ETFs), steuerlich weitgehend gleichgestellt werden.

Für Privatanleger sind dabei zwei Aspekte entscheidend:

  1. Die Steuerbefreiung von Gewinnen aus Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, fällt weg
  2. Zukünftig werden alle Fonds jährlich und anhand einer Pauschale besteuert. Dadurch fällt zugleich die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer weg.

Die beiden Änderungen im Detail:

Wegfall der steuerlichen Begünstigung von Altfonds

Mit Einführung der Abgeltungssteuer hat der Gesetzgeber für Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, einen Bestandsschutz ausgesprochen. Gewinne aus Wertzuwächsen, so die damalige Zusage, sollten nach dem Ende einer einjährigen Spekulationsfrist auch zukünftig steuerfrei bleiben. Dieser Bestandsschutz ändert sich nun: Alle Gewinne, die ab Anfang 2018 anfallen, werden in Zukunft auch bei Altbeständen besteuert. Ganz gleich gestellt sind vor und nach 2009 gekaufte Fonds damit allerdings nicht. Denn für die Gewinne aus den älteren Fonds, die nach dem Stichtag anfallen, gilt für Anleger ein Freibetrag von 100.000 Euro. Erst wenn dieser ausgeschöpft ist, müssen die Gewinne versteuert werden.

Ärgerlich für Anleger, die sich damals auf den Bestandsschutz verlassen hatten. Gibt es nun einen Grund zum Handeln? In den meisten Fällen eher nicht, meint growney. Denn die bis zum Stichtag anfallenden Wertzuwächse bleiben weiterhin steuerfrei. Und gerade für Anleger, deren Anlageziel bereits in greifbare Nähe gerückt ist, dürfte der Freibetrag von 100.000 Euro in den allermeisten Fällen ausreichen, um die nun anfallende Besteuerung aufzufangen.

Jährliche Besteuerung anhand der Vorabpauschale

Der Gesetzgeber setzt ab Januar 2018 eine sogenannte Vorabpauschale als angenommene Rendite an, welche für alle Fonds gleich ist. Auf diese Pauschale wird jährlich die Abgeltungssteuer fällig, die von der Depotbank abgeführt wird. Werden die Fonds später verkauft, werden die gezahlten Pauschalen automatisch mit dem Veräußerungs- bzw. Rückgabegewinn verrechnet.

So möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur der tatsächliche Wertzuwachs besteuert wird. Des Weiteren gilt eine Teilsteuerbefreiung von pauschal 30 Prozent für Aktienfonds und pauschal 15 Prozent für Mischfonds, in deren Zug auch die Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer wegfällt. Bei ausschüttenden Fonds werden zudem die Dividenden von der Pauschale abgezogen und unabhängig besteuert. Die Steuererklärung soll damit für Anleger vereinfacht werden.  Anzumerken ist auch, dass Privatanleger in den meisten Fällen in Sachen Vorsteuerpauschale nichts tun müssen. Denn Unterlagen müssen künftig nicht mehr bis zur Veräußerung der Fonds aufbewahrt werden. Wichtig und nützlich ist aber, bei der Depotbank einen ausreichenden Freistellungsauftrag aufzustellen, um die Abgeltungssteuer soweit wie möglich abzudecken.

Neubesteuerung von ETFs: Das Portfolio noch einmal prüfen

Auch wenn es bei den meisten Privatanlegern akut keinen Handlungsbedarf geben sollte, so bieten die anstehenden Änderungen eine gute Gelegenheit, das eigene Portfolio noch einmal genau zu überprüfen. Gerade ETFs könnten sich als günstigere und renditeträchtige Alternative zu vor 2009 gekauften und wegen der Steuerbefreiung gehaltenen Investmentfonds erweisen, sollte die Gefahr bestehen, den Freibetrag von 100.000 Euro auszuschöpfen.

Die Kriterien für die Auswahl eines guten ETFs haben sich durch die Reform nicht verändert: Eine niedrige Kostenquote, eine hohe Rendite, ein solventer Anbieter und eine steueroptimierte Konstruktion bleiben die entscheidenden Faktoren, auf die es zu achten gilt.

Für Anleger die – zum Beispiel mit den growney-Strategien – in diese Art von ETFs investieren, sind die anstehenden Änderungen in jedem Fall eine gute Nachricht: Denn durch die Gleichstellung erweitert sich das Universum an ETFs, die die Kriterien erfüllen. Andererseits dürfte sich der Wettbewerb der Anbieter untereinander erhöhen. Und von mehr Wettbewerb können Kunden am Ende des Tages nur profitieren.

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