22. Februar 2019
Im Steuer-Dschungel den Überblick zu behalten, ist nicht leicht.

Sicher durch den Steuer-Dschungel

Das Investmentsteuerreformgesetz von 2018 greift in diesen Wochen das erste Mal. Vom Basiszins über die Vorabpauschale. Das müssen Anleger jetzt wissen.

„Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher: Der Tod und die Steuer.“ Dieses Zitat Benjamin Franklins – einer der Gründerväter der Vereinigten Staaten – bringt es auf den Punkt. Kaum etwas auf der Erde tritt mit einer höheren Wahrscheinlichkeit ein, als dass der Staat seinen Bewohnern am Ende des Monats – wenn die Gehälter eintrudeln – einen Teil davon abzwackt. Obwohl der Obolus an den Staat fast jeden betrifft, durchblicken nur die wenigsten die komplexen Steuersysteme in Gänze. Sei es Lohnsteuer, Grundsteuer oder die Besteuerung von Kapitalerträgen. Kompliziert wird es immer. Wenn sich dabei auch noch etwas verändert, ist die Verwirrung komplett. Das jüngste Beispiel: die Investmentsteuerreform, welche zum 1. Januar 2018 in Kraft trat. Was müssen Anleger darüber wissen?

Investmentsteuerreform: Das ist neu

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz wird die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds grundsätzlich neu geregelt. Zukünftig wird nicht mehr unterschieden, ob es sich um einen in- oder ausländischen Investmentfonds handelt. Auch die unterschiedliche Behandlung von thesaurierenden und ausschüttenden Fonds fällt weg. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, bleiben Teile der fiktiven laufenden Versteuerung (Vorabpauschale) und Teile des Veräußerungsgewinns von der Abgeltungssteuer verschont (Teilfreistellung). Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach der Aktienquote. Fonds mit einer Mindestaktienquote von 51 Prozent gelten steuerlich als Aktienfonds und profitieren von der maximal möglichen Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent.

Vorabpauschale: Eine der zentralen Komponenten der Reform

Die im Zuge der Investmentsteuerreform eingeführte Vorabpauschale kam erstmalig im Januar 2019 zur Anwendung. Sie ermittelt sich aus dem Wert der Fondsanteile zum Jahresbeginn multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses für das jeweilige Jahr. Ist die Pauschale höher als die tatsächliche Wertsteigerung der Anteile, wird maximal die tatsächliche Wertsteigerung zugrunde gelegt. Erzielt der Fonds keine Wertsteigerung, liegt die Vorabpauschale bei null. Die Bank behält eine eventuell anfallende Vorabpauschale nach Abzug der Teilfreistellung, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von derzeit insgesamt 26,375 Prozent ein und führt diese ans Finanzamt ab. Bei der Vorabpauschale kommt es nicht zu einem Geldfluss, daher sollten Anleger auf eine ausreichende Deckung des Referenzkontos achten.

Bestandsschutz fällt weg

Der Bestandsschutz für Altanteile, die vor der Einführung der Abgeltungssteuer 2008 erworben wurden, fällt weg. Eine steuerfreie Veräußerung ist damit seit Beginn des Jahres 2018 nicht mehr möglich. Ein Schlupfloch bleibt jedoch: Auf Gewinne von bis zu 100.000 Euro wird keine Steuer fällig.

Was für Anleger wichtig ist

Der bislang bestehende Nachteil thesaurierender ausländischer Fonds und ETFs, dass man die ausschüttungsgleichen Erträge im Rahmen der Steuerklärung angeben musste, entfällt durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG). Das ist für Anleger eine begrüßenswerte Vereinfachung. Anleger sollten bei ihrer Anlageentscheidung auch beachten, dass die Höhe der Teilfreistellung von der Aktienquote abhängt. Das ist insbesondere bei einer Investition in Multi-Asset Fonds relevant. Hier sind solche Fonds von Vorteil, die steuerlich als Aktienfonds gelten und somit die maximal mögliche Teilfreistellung von 30 Prozent nutzen können. Diese gilt für das gesamte Fondsvermögen, also auch für die nicht in Aktien investierten Gelder. Beispielsweise verfügt der global streuende ARERO – Der Weltfonds über eine Aktienquote von mehr als 51 Prozent und gilt daher aus steuerlichen Gesichtspunkten als Aktienfonds. Damit kommen Arero-Anleger in den Genuss der maximalen Teilfreistellung von 30 Prozent. Dieser kann auf die gesamte Vorabpauschale sowie den kompletten Veräußerungsgewinn angesetzt werden.

1. Beispiel große Wertsteigerung

Wert der Fondsanteile zum 01.01.2018: 10.000,00 Euro

Wert der Fondsanteile zum 01.01.2019: 10.500,00 Euro

Wertsteigerung: 500,00 Euro

Basisertrag: 10.000,00 x 0,52 % (Basiszins für 2019) x 70% (30 % Teilfreistellung) = 36,40 Euro

Da der Basisertrag (36,40 Euro) kleiner ist als der Wertzuwachs (500,00 Euro) unterliegt der Basisertrag abzüglich der Vorabpauschale zum 02.01.2019 dem Kapitalertragsteuereinbehalt durch die Bank (36,40 Euro – 23,10 Euro = 13,30 Euro).

2. Beispiel geringe Wertsteigerung

Wert der Fondsanteile zum 01.01.2018: 10.000,00 Euro

Wert der Fondsanteile zum 01.01.2019: 10.030,00 Euro

Wertsteigerung: 30,00 Euro

Basisertrag: 10.000,00 Euro x 0,52 % (Basiszins für 2019) x 70% (30 % Teilfreistellung) = 36,40 Euro

Da der Basisertrag (36,40 Euro) höher ist als der Wertzuwachs (30,00 Euro) unterliegt maximal die tatsächliche Wertsteigerung abzüglich der Vorabpauschale zum 02.01.2019 dem Kapitalertragsteuereinbehalt durch die Bank (30,00 Euro – 9,00 Euro = 21,00 Euro)

Beim Verkauf der Anteile verrechnet die depotführende Bank automatisch die im Veräußerungserlös enthaltenen bereits besteuerten Vorabpauschalen um eine

Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der Nachweis der versteuerten kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge durch den Anleger entfällt damit.

Der verbleibende Veräußerungserlös unterliegt sodann nach Kürzung um die 30-protentige Teilfreistellung dem Kapitalertragsteuereinbehalt.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Investmentfonds am Beispiel von Arero.