25. Dezember 2013
Fristetf

Altverluste bis zum Jahresende nutzen!

Haben Sie vor dem 1. Januar 2009 Wertpapiere gekauft und mit diesen innerhalb der damaligen Spekulationsfrist von einem Jahr Verluste erlitten? Dann sollten Sie jetzt handeln.

Denn diese Verluste können Sie nur noch bis zum 31. Dezember 2013 mit später realisierten Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen. Voraussetzung: Der Verlustvortrag wurde bereits anerkannt.

Die damals entstandenen Verluste können Sie mit späteren Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, Staats- oder Unternehmensanleihen, Fondsanteilen, Zertifikaten, Finanzinnovationen, vermieteten Immobilien, Termingeschäften oder Edelmetallen verrechnen. Zinsen und Dividenden indes sind ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass Ihnen die Gewinne vor dem 31. Dezember 2013 zufließen, denn nur dann können Sie die Verluste steuerlich geltend machen.

Stephan Albrech 2  
Stephan Albrech  

Nehmen wir an, ein Anleger hat im Herbst 2007 Anteile an einem Aktienfonds gekauft. Im Sommer 2008 hat er sie mit einem Verlust von 20.000 Euro verkauft und dies in der Steuererklärung angegeben. Anfang 2009 fasste unser Investor im Beispiel wieder Mut und erwarb erneut Anteile an einem Fonds, den er im Herbst 2013 mit 35.000 Euro Gewinn veräußerte.

Wurden die Altverluste vom Fiskus anerkannt, kann der Anleger sie mit den aktuellen Gewinnen verrechnen, bei deren Realisierung Abgeltungssteuer angefallen ist. Damit muss er unter dem Strich lediglich einen Gewinn von 15.000 Euro versteuern, was auf eine Zahlung von knapp 3.960 Euro ans Finanzamt hinausläuft. Würde er den Gewinn erst 2014 einstreichen, müsste er auf die kompletten 35.000 Euro die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. In diesem Fall würde der Fiskus zumindest 9.230 Euro kassieren.

Doch, was ist, wenn Sie die Wertpapiere noch im Depot haben und bislang nur Buchgewinne angefallen sind? Die Antwort lautet: Verkaufen Sie diejenigen Gewinnerpapiere, die sie nach 2009 erworben haben, vor dem 1. Januar 2014! Bei Bedarf können Sie die verkauften Papiere zwei, drei Tage nach dem Verkauf erneut ins Depot nehmen. Wertpapiere, die vor 2009 gekauft wurden und nun im Gewinn stehen, können sie indes behalten, denn diese sind von der Abgeltungssteuer komplett befreit.

Falls Sie den Ausgleich in diesem Jahr versäumen, sieht es deutlich schlechter aus. Denn ab dem 1. Januar 2014 können Sie Altverluste nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, die innerhalb der jeweiligen Spekulationsfrist angefallen sind. Dazu gehören Gewinne aus Immobilienverkäufen, die spätestens zehn Jahre nach dem Kauf erzielt werden, sowie Gewinne aus Geschäften mit Gold, Kunst oder Antiquitäten. In den letztgenannten Fällen beläuft sich die Spekulationsfrist auf ein Jahr.

Diese eingeschränkte Verrechnung gilt übrigens auch, falls die im Jahr 2013 realisierten Gewinne geringer ausgefallen sind als der geltend gemachte Verlustvortrag. Das überschüssige Minus können Sie ab 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.

Wichtig: Diese Informationen stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Steuerberater Ihres Vertrauens.