4. Januar 2021
René Niemann ist Leiter Nachfolgeplanung bei der V-Bank AG in München.

René Niemann (V-Bank): "So sparen Sie mit Nießbrauchdepots Erbschaftssteuer"

René Niemann, Vermögensnachfolgeexperte bei der Münchner V-Bank, erklärt, wie sich selbst größere Vermögen bei rechtzeitiger Planung steuerlich günstig übertragen lassen und warum das nicht nur eine Mittel für Superreiche ist.

Lohnen sich Nießbrauchdepots nur für junge Millionäre?

Tatsächlich ist der Steuerspareffekt am größten, wenn die Übertragung zu einem frühen Zeitpunkt erfolgt. Denn der Schenkende behält sich ja die Nutzung der Erträge wie Dividenden oder Zinsen vor und je länger er diese laut Statistik nutzen wird, desto stärker wird der steuerliche Wert des übertragenen Vermögens reduziert. Werden die sich alle zehn Jahre erneuernden Freibeträge wiederholt genutzt, können so mehrere Millionen Euro ohne Zahlungen an das Finanzamt übertragen werden.

Was bringt das zum Beispiel einer Großmutter mit 81 Jahren?

Hat sie einen Sohn und einen Enkel, haben diese zusammen einen persönlichen Freibetrag von 600.000 Euro. Überträgt sie 900.000 Euro an die beiden und behält sich den Nießbrauch der angenommenen Erträge von fünf Prozent im Jahr vor, kann das steuerfrei sein. Trotz des relativ hohen Alters entspricht dieser Vorbehalt einem Kapitalwert von 316.980 Euro. Wenn sie noch mindestens drei Jahre lebt, läge der Übertragungswert mit 583.020 Euro unter der Summe der Freibeträge.

Welchen Vorteil bietet der Nießbrauch bei kleineren Beträgen?

Gerade bei entfernteren Verwandten, unverheirateten Lebenspartnern oder Freunden ist die Freibetragsgrenze von 20.000 Euro schnell erreicht. Da kann der frühzeitige Einsatz eines Nießbrauchdepots zusätzlichen Spielraum bringen. Zusätzlich kann es Hinterbliebene gerade in der ersten Trauerzeit vor Finanzlücken schützen. Denn bis ein Erbe geregelt ist, ist der Zugriff auf viele Gelder oft gar nicht oder nur sehr beschränkt möglich. Bei einem Nießbrauchdepot enden die Einschränkungen mit dem Tod des Nießbrauchnehmers und der Depotinhaber kann frei darüber verfügen.

Wie läuft die Einrichtung eines Nießbrauchdepots ab?

In unserem Fall spricht der Kunde mit seinem Vermögensverwalter über eine vorteilhafte Generationenplanung und die Option von Nießbrauchdepots. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater wird mit einem Fachanwalt ein Nießbrauchvertrag aufgesetzt, indem das Wertpapiervermögen in einem bestehenden Depot übertragen wird, während die Erträge weiter an den Schenkenden gehen. Oft wird dabei zusätzlich geregelt, dass die Verwaltung des Vermögens in bewährten Händen bleibt.

Wann macht so eine Konstruktion keinen Sinn?

Nießbrauchdepots sind kein Werkzeug, um die Nachfolge in letzter Minute zu regeln. Aber für eine weitblickende Nachfolgeplanung sind sie ein sehr gutes Mittel, um Vermögen steuergünstig weiterzugeben, die Erträge weiter zu genießen und die Beschenkten an die mit dem Kapital verbundene Verantwortung heranzuführen.

Nießbrauchdepots – Beispielrechnungen

(Quelle Schenkungssteuerberechnung: www.steuerklassen.com)

Ausgangslage 1: Ein Mann (63 Jahre) mit einem Wertpapierdepot von einer Million Euro, das er seiner Tochter schenken möchte.

Ohne Nießbrauchdepot: Die Tochter hat einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro, die darüberhinausgehenden 600.000 Euro sind schenkungssteuerpflichtig. Die Steuerzahlung berägt 90.000 Euro.

Mit Nießbrauchdepot: Vom übertragenen Vermögen kann der Kapitalwert des Nießbrauchs (Dividenden, Zinsen, etc.) abgezogen werden, die der Schenkende statistisch zu Lebzeiten nutzen kann. Bei einem unterstellten Ertrag von fünf Prozent wären das 50.000 Euro pro Jahr. Unter Einbezug der statistischen Lebenserwartung des Mannes (19,36 Jahre) darf hier laut Bundesfinanzministerium derzeit der Vervielfältiger 12,056 angewandt werden. Daraus ergibt sich ein Kapitalwert für den Nießbrauch von 602.800 Euro.

Ergebnis: Nach Abzug des Nießbrauchs liegt der anzusetzende Wert des geschenkten Wertpapierdepots bei 397.200 Euro (vorausgesetzt der Vater lebt noch mindestens sieben Jahre). Im Rahmen des persönlichen Freibetrages fallen keine Steuern an.

Ausgangslage 2: Eine (Groß)Mutter (81 Jahre) will ein Vermögen von 900.000 Euro zu zwei Dritteln an ihren Sohn und zu einem Drittel an ihren Enkel übertragen.

Ohne Nießbrauchdepots: Der Sohn hat einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro, der Enkel von 200.000 Euro. Die darüberhinausgehenden Beträge sind Schenkungssteuer pflichtig. Steuerzahlung Sohn: 22.000 Euro, Enkel: 11.000 Euro.

Mit Nießbrauchdepots: Der Vervielfältiger für den Kapitalwert des Nießbrauchs liegt bei einer Lebenserwartung der (Groß)Mutter von 8,84 Jahren zwar nur noch bei 7,044. Bei angenommen fünf Prozent Ertrag im Jahr ergibt sich ein Kapitalwert von 316.980 Euro.

Ergebnis: Abzüglich dieses Nießbrauchs liegt der anzusetzende Wert der beiden geschenkten Wertpapierdepots mit 583.020 Euro unter der Summe der persönlichen Freibeträge von Sohn und Enkel und wäre damit steuerfrei, wenn die Großmutter mindestens noch drei Jahre lebt.

Ausgangslage 3: Ein 55 Jahre alter Mann will seiner Lebensgefährtin 250.000 Euro zukommen lassen.

Ohne Nießbrauchdepot: Die Lebensgefährtin hat einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro und müsste einen Betrag von 230.000 Euro versteuern. Steuerzahlung: 69.000 Euro.

Mit Nießbrauchdepot: Behält sich der Mann den Nießbrauch der angenommenen Erträge von fünf Prozent vor, kann der jährliche Ertrag von 12.500 Euro mit dem seinem Lebensalter entsprechenden Vervielfältiger von 13,993 multipliziert werden. Der Wert der Schenkung reduziert sich damit um 174.912,50 Euro. Nach der üblichen Rundung auf volle 100 Euro müssen nach Abzug des Freibetrags jetzt nur mehr auf 55.000 Euro Steuern in Höhe von 16.500 Euro gezahlt werden.

Vorausgesetzt der Mann lebt noch mindestens acht Jahre, würde die Lebensgefährtin 52.500 Euro an Steuern sparen. Steuerlich günstiger wäre es nur noch zu heiraten.

Tipp: Depot ist nicht gleich Depot. Nutzen Sie daher Broker-Vergleich.