Besteuerung von Kryptowährungen

Gewinne mit Kryptowährungen und Krypto-ETPs richtig versteuern


Für den Fiskus sind Kryptowährungen nach wie vor Neuland. Doch im Jahr 2022 wurden endlich einige Unklarheiten beseitigt und manches, was bisher eher auf Vermutungen beruhte, kann für Anlegerinnen und Anleger in Deutschland nun mit Gewissheit beantwortet werden. Dazu gehört, dass auch mit Bitcoin & Co. steuerfreie Gewinne eingestrichen werden können - sofern die Spekulationsfristen eingehalten werden. 

Laut Bundesfinanzministerium (BMF) sind virtuelle Währungen als „sonstige Wirtschaftsgüter“ einzustufen. Damit unterliegen Cyber-Währungen, genau wie Gold, Silber oder Oldtimer, der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte - auch Spekulationsgeschäfte genannt. Auch wenn das nach Einkünften aus Kapitalvermögen klingt, gibt es Unterschiede zu Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien oder Fondsanteilen: Da die Gewinne nicht als Kapitaleinkünfte gelten, fällt auch keine Abgeltungsteuer an.

In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Fragen, was bei Gewinnen und Verlusten aus dem Handel mit Kryptowährungen zu beachten ist.

Das Wichtigste in Kürze:
Alles zur Besteuerung von Kryptowährungen

  • Veräußerungsgeschäft: Kryptowährungen werden steuerlich wie private Veräußerungsgeschäfte behandelt.

  • Spekulationsfrist: Gewinne mit Kryptowährungen sind nach 12-monatiger Spekulationsfrist steuerfrei.

  • Freigrenze: Bei Gewinnen innerhalb der Spekulationsfrist kann ab 2024 eine Freigrenze von 1.000 Euro in Anspruch genommen werden. Vorher waren es 600 Euro.

  • Steuerpflicht: Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

     

  • Krypto-ETPs: Krypto-ETPs mit Auslieferoption werden steuerlich genauso behandelt wie Direktinvestments.

Wann werden Gewinne bei Kryptowährungen besteuert?

Wann werden Gewinne bei Kryptowährungen besteuert?

Werden Kryptowährungen innerhalb von zwölf Monaten mit Gewinn verkauft, handelt es sich um Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Wird die Währung länger als zwölf Monate gehalten, bleiben Gewinne jedoch steuerfrei. 

Gleiches gilt, wenn der Gewinn aller Veräußerungsgeschäfte „anderer Wirtschaftsgüter” – dazu zählen bewegliche Wirtschaftsgüter wie Gold, Antiquitäten oder Oldtimer – innerhalb eines Jahres unterhalb der 600 Euro liegt (sog. Freigrenze). Diese Freigrenze wurde 2024 auf 1.000 Euro angehoben.

Wichtig: Liegt der Gewinn über 600 Euro (ab 2024 1.000 Euro), muss der gesamte Betrag versteuert werden; nicht nur das, was oberhalb der Freigrenze liegt! Die Gewinne sind in der jährlichen Steuererklärung zu deklarieren und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet.

Besteuerung von Kryptowährungen
Quelle: extraETF Research, Stand: 01/2024.

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und der Werbungskosten (dazu zählen Handels- und Depotgebühren).
 

Achtung: Aus Sicht des Finanzamts macht es keinen Unterschied, ob ein Veräußerungsgewinn durch Umtausch in eine reguläre Währung, beim Einkaufen oder durch den Tausch in eine andere Kryptowährung entsteht. Und wird eine Währung in eine andere getauscht, beginnt die Spekulationsfrist von vorne!

Genau hinsehen und verstehen: Es lohnt sich!

Bild von Jan Altmann, ETC GroupJan Altmann, Director Investment Strategy, ETC-Group
Wer nicht nur kurzfristig in Kryptowährungen investiert, muss in Deutschland keine Steuern auf die Erträge zahlen. Ab einer Haltedauer von einem Jahr gilt dieser Vorteil. Und das funktioniert bei einigen ETPs sogar ohne kompliziertes Wallet. Allerdings gilt der Vorteil nicht immer und Verluste müssen anders verrechnet werden als bei Wertpapieren.
Jan Altmann, Director Investment Strategy, ETC-Group
Wie werden Verluste mit Krypowährungen steuerlich behandelt?

Wie werden Verluste mit Krypowährungen steuerlich behandelt?

Haben Anlegerinnen und Anleger innerhalb der Jahresfrist Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt, können sie diese steuermindernd einsetzen. Allerdings müssen diese, ebenso wie Gewinne, in der Einkommensteuererklärung in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) angegeben werden. Einen Automatismus wie bei der Abgeltungsteuer, die bei Zinserträgen oder Wertpapiergeschäften greift, gibt es nicht. 

Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen können mit anderen Gewinnen verrechnet werden - entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder als Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen. Dies funktioniert allerdings nur, wenn die Gewinne und Verluste jeweils aus privaten Veräußerungsgeschäften „anderer Wirtschaftsgüter” stammen.

Spekulationsverluste aus dem Kauf von Coins können daher nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Coins oder anderen Spekulationsgeschäften (z.B. Edelmetalle oder fremdgenutzte Immobilien) verrechnet werden - nicht aber z.B. mit Gewinnen aus Aktiengeschäften!

Tipp: So wie es steuerlich vorteilhaft sein kann, Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist einzustreichen, sollten Verluste im Zweifel vor Ablauf der Spekulationsfrist realisiert werden - nur so können sie steuerlich genutzt werden.

Wie werden Krypto-ETPs besteuert?

Wie werden Krypto-ETPs besteuert?

Die Besteuerung von Krypto-ETPs hängt von der Struktur der ETPs ab. ETPs, welche die Coins physisch hinterlegen und eine Lieferoption anbieten, werden wie Direktanlagen in Kryptowährungen behandelt. In diesem Fall können Kursgewinne nach einer Haltedauer von zwölf Monaten steuerfrei realisiert werden. Krypto-ETPs, die keine Lieferoption anbieten, werden wie ETFs besteuert. Gewinne sind dann mit Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern.

Auf die Einzelheiten der Besteuerung wird im Folgenden eingegangen.

Krypto-ETPs - mit Auslieferungsoption

Steuerlich werden physisch hinterlegte Krypto-ETPs wie Direktinvestments in Kryptowährungen behandelt. Voraussetzung ist, dass eine Auslieferungsoption besteht - was nicht bei allen Krypto-ETPs der Fall ist. Nur die Emittenten ETC Group, Deutsche Digital Assets, VanEck und Coinshares bieten eine solche Lieferoption für ETPs an, die genau eine Kryptowährung abbilden. Grundlage dafür ist auch hier das BMF-Schreiben vom 10.05.2022. In der Einkommensteuer werden sie also nicht wie Kapitaleinkünfte, sondern als Spekulationsgewinne behandelt. Auch hier gibt es wieder die Parallele zur Besteuerung von physischen Gold-ETCs.

Krypto-ETPs - ohne Auslieferungsoption

Bei Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption sieht die Besteuerung anders aus. Bei diesen Produkten handelt es sich steuerlich um Inhaberschuldverschreibungen der Emittenten, die wie ETFs der pauschalen Abgeltungsteuer (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unterliegen. Dies gilt unabhängig vom Emittenten in der Regel auch für ETPs auf Krypto-Strategieindizes und Basket-Produkte. 

Die Steuer fällt hier nur auf realisierte Kursgewinne an - wenn also beim Verkauf tatsächlich Erträge erzielt wurden. Eine Vorabpauschale wird nicht erhoben, diese Regelung gilt nur für ETFs und Investmentfonds.

Da Krypto-ETPs in der Regel keine Erträge ausschütten, gibt es auch keine Teilfreistellung von Erträgen wie bei Aktien-ETFs. Diese Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent wurde als Ausgleich für die vom Fiskus einbehaltene Dividendensteuer geschaffen.

Bei Krypto-ETPs wird die Steuer direkt von der Bank einbehalten und automatisch an den Fiskus abgeführt. Durch Erteilung eines Freistellungsauftrags (ab 2023 maximal 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete) kann die direkte Abführung der Steuer reduziert werden.

Ist der Krypto-ETP nicht von der Abgeltungsteuer befreit, können realisierte Verluste natürlich auch mit Gewinnen aus ETFs, Fonds und anderen Wertpapieren verrechnet werden.

Fazit:
Steuerfreie Kursgewinne mit Kryptowährungen sind möglich

Kryptowährungen haben in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen zu versteuern sind.

Insbesondere langfristig orientierte Anlegerinnen und Anleger können bei Direktinvestments in Kryptowährungen von einer Steuerbefreiung profitieren, sofern sie die Coins länger als zwölf Monate halten.

Auch Anlegende in Krypto-ETPs können von dieser Steuerbefreiung profitieren, sofern die Krypto-ETPs die Coins physisch halten und einen Auslieferungsanspruch bieten.

Werden diese Rahmenbedingungen eingehalten, können Erträge aus Kryptowährungen steuerfrei vereinnahmt werden.

Wichtige Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen